Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer konkret aufzufordern seinen Urlaub zu nehmen (Inititiativlast) und ihn deutlich darauf hinzuweisen, dass der Urlaub andernfalls erlöschen kann.
Eine unterschiedliche Behandlung bei der Einstellung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion eine entsprechende ethische Anforderung nach der Art der Tätigkeit darstellt. Wenn in ethischen Fragen nicht unabhängig agiert werden kann, ist von einer Benachteiligung auszugehen.