Zivilrecht
Werbung
Allein die Bezeichnung „olympiaverdächtig“ stellt kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar.
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 225/17 -
Allein die Bezeichnung „olympiaverdächtig“ stellt kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar.
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 225/17 -