Vor­sor­ge­voll­mach­ten/ Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden oft verwechselt oder gleichgesetzt. Es handelt sich hier jedoch um völlig getrennte Regelungsbereiche.

Die Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung, bzw. Nichtbehandlung, für den Fall, dass Entscheidungsunfähigkeit eingetreten ist.

Die Vorsorgevollmacht gibt einer oder mehreren Vertrauenspersonen Vollmacht, den Vollmachtgeber umfassend im vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Bereich zu vertreten, falls der Vollmachtgeber auf Grund Alters oder Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, selbst rechtsverbindlich zu handeln. Durch eine bestehende Vorsorgevollmacht wird verhindert, dass eine gerichtliche Betreuung angeordnet wird, oder gar ein Fremder zum Betreuer bestellt wird.

Prinzipiell ist eine Vorsorgevollmacht für jedes Lebensalter empfehlendswert, da auf Grund des allgemeinen Lebensrisikos jederzeit, ggf. auch nur vorübergehend, eine Situation eintreten kann, in der die eigene Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder nicht mehr gegeben ist.

Wir beraten Sie über Möglichkeiten und Umfang derartiger Vollmachten und Patientenverfügungen und arbeiten Ihnen eine auf Ihre Verhältnisse angepaßte Regelung aus.

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