Arbeitsrecht
Benachteiligung nach dem AGG
Eine unterschiedliche Behandlung bei der Einstellung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion eine entsprechende ethische Anforderung nach der Art der Tätigkeit darstellt. Wenn in ethischen Fragen nicht unabhängig agiert werden kann, ist von einer Benachteiligung auszugehen.
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 -